Abwicklung der Erbschaft durch örtlichen Notar
Zuständig für die Abhandlung der Erbschaft ist das Bezirksgericht, welches dem letzten ordentlichen Wohnsitz des Verstorbenen geografisch zuzurechnen ist. Dieses bestimmt als Abwickler der Verlassenschaft einen örtlich ansässigen Notar, der als sogenannter Gerichtskommissär fungiert. Seine ersten Aufgaben sind jene Personen zu einer Erstbesprechung einzuladen, die potenziell am besten über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen Bescheid wissen und eine Abfrage im zentralen Testamentsregister durchzuführen. Hier kann auf Kundenwunsch und gegen eine einmalige Gebühr von rund 25 Euro ein von Notaren und Rechtsanwälten errichteter letzter Wille registriert werden und somit nicht unter den Tisch fallen.
Auskunft über Vermögenswerte nur direkt an den Notar
Grundsätzlich erhalten selbst pflichtteilsberechtige Erben wie der Ehepartner ohne Zeichnungsberechtigung aufgrund des Bankgeheimnisses keine Auskünfte zu den Vermögenswerten bei einem Kreditinstitut oder auch einem Versicherungsunternehmen. Sämtliche Finanzinstitutionen sind ausschließlich dem Notar zur Auskunft verpflichtet und müssen auf Anfrage auch sämtliche Vermögenswerte und nicht nur konkret angefragte Konten offenlegen. Bei über 480 eigenständigen Banken in Österreich sollten die Erben allerdings idealerweise dem Notar die in Frage kommenden Institute nennen können. Außer bei Gemeinschaftskonten mit dem Verstorbenen werden sämtliche Guthaben bis zur vollständigen Abwicklung der Verlassenschaft eingefroren.
Versicherungsleistungen können direkt und sofort ausbezahlt werden
Im Bedarfsfall kann der Notar die Begräbniskosten sofort und direkt aus dem Barvermögen des Verstorbenen decken bzw. den Angehörigen entsprechend vorab übernommene Aufwendungen ersetzen. Einen speziell bei langwierigen Verlassenschaftsverfahren wesentlichen Vorteil bieten Versicherungsverträge. Ist in diesen ein „namentliches Bezugsrecht“ vereinbart, das heißt ist bzw. sind eine oder mehrere Personen als Erben festgelegt, zahlt das Versicherungsunternehmen die Guthaben aus Lebens- bzw. Pensionsversicherungen oder auch reine Risikolebensversicherungen sofort nach Vorlage der Sterbeurkunde und ohne Zutun eines Notars aus. Wurde im Versicherungsvertrag dagegen kein direktes Bezugsrecht vereinbart oder ist die begünstigte Person bereits selbst verstorben, wird auch das Versicherungsguthaben im Zuge der Verlassenschafts-Verhandlung vom Notar aufgeteilt.
Keine Verpflichtung das Erbe anzutreten
Falls der Verstorbene offensichtlich überschuldet war gibt es für die potenziellen Erben keine Verpflichtung die Verlassenschaft anzunehmen. Sollten die Vermögenswerte auf den ersten Blick nicht klar im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten überwiegen empfiehlt sich eine „bedingte Annahmeerklärung“ der Erbschaft. In diesem Fall wird anhand von Sachverständigengutachten ermittelt, ob der Verstorbene überschuldet war, die Haftung der Erben ist auf den ermittelten Wert des Vermögens beschränkt. Nachteil dieser Variante sind unter Umständen hohe Gutachterkosten und zeitliche Verzögerungen. Bei der „unbedingten“ Annahme des Erbes dagegen besteht ein uneingeschränktes und persönliches Haftungsrisiko auch für etwaige versteckte bzw. unbekannte Verbindlichkeiten. Apropos versteckt: Bereits im August 2008 wurde in Österreich die Erbschaftssteuer abgeschafft. Erbt man allerdings Immobilien wird man über die Grunderwerbsteuer durch die Hintertüre zur Kasse gebeten.
Tipp – Sprechen Sie Erbschaftsthemen rechtzeitig an
Zweifelsfrei redet man gerade mit seinen engsten Angehörigen meist nur sehr ungern über den Tod. Ein ungeordneter Nachlass und im schlimmsten Fall nicht auffindbare Vermögenswerte sollten aber keinesfalls die Folge sein. Errichten Sie rechtzeitig ein Testament und erstellen Sie eine Auflistung ihrer Vermögenswerte. Denken Sie dabei auch über Schenkungen zu Lebzeiten oder Veranlagungen in Lebensversicherungsprodukten nach. Letztere bieten im Todesfall den sofortigen Kapitalzugriff für namentlich begünstigte Erben und deren Gegenwert wird auch nicht für die Bemessung der Notarskosten herangezogen.
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