Steuerersparnis: Aktuelle Änderungen beim Familienbonus Plus

12. Oktober 2020

Mit dem Familienbonus Plus können Eltern ihre Steuerlast jährlich in der Höhe von bis zu 1.500 € pro Kind reduzieren. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der Absetzbetrag auf 500 € pro Jahr, Voraussetzung ist, dass für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Ersparnis Steuer Familienbonus Plus Österreich

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – Antrag zurückziehen

Mit dem jüngst beschlossenen Gesetz gibt es erstmals die Möglichkeit, den Antrag auf den Familienbonus Plus – im Nachhinein – zurückzuziehen und damit auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Wichtig ist das für Familien, bei denen sich bei einem Elternteil der Familienbonus Plus aufgrund zu geringen Einkommens nicht auswirkt, dieser aber beim anderen zur Gänze ausgeschöpft werden kann.

 

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass einer der beiden Elternteile den (halben) Familienbonus Plus quasi umsonst beantragt hat, ist es jetzt erstmals für das Kalenderjahr 2019 möglich, den Antrag zurückzuziehen. Dies ist bis max. 5 Jahre nach Rechtskraft des Bescheides möglich. Das Zurückziehen erfolgt formlos und hat zur Folge, dass der andere Elternteil den gesamten Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beanspruchen kann.

 

BEISPIEL

Frau Huber ist Teilzeitkraft und stellt für 2019 einen Antrag auf den halben Familienbonus Plus. Dies stellt sich im Nachhinein als Fehler heraus: Ihr Einkommen liegt für das Jahr 2019 unter 11.000 €, es fällt somit keine Einkommenssteuer an, der Familienbonus Plus wirkt sich bei ihr also steuerlich nicht aus.

Im Jahr 2023 führt Herr Huber seine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 durch. Da seine Frau für 2019 bereits den halben Familienbonus Plus beantragt hat (wenn auch umsonst) und dieser Bescheid bereits rechtskräftig geworden ist, könnte er ebenfalls nur den halben Familienbonus Plus beantragen.

Frau Huber zieht daher im Jahr 2023 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück, ihr Einkommenssteuerbescheid wird abgeändert und Herr Huber kann nun bei seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2019 den gesamten Familienbonus Plus beantragen.

 

⇒ Hier finden Sie weitere Erklärungen und Fallkonstellationen zu unserem genannten Beispiel (Seite 4).