Unbeaufsichtigte Autoschlüssel
Lassen Sie Ihren Autoschlüssel niemals unbeaufsichtigt. Wer unterwegs ist und den Autoschlüssel sorglos z.B. in der Handtasche im Restaurant, der Badetasche im Freibad oder in der Jacke in einer Umkleidekabine lässt muss damit rechnen, dass die Kaskoversicherung höchstwahrscheinlich nicht einspringt, wenn das Fahrzeug gestohlen wird.
Aufbewahrung Fahrzeugschlüssel
Wenn es um die Deckung von Fahrzeugdiebstählen geht, kommt der Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels eine beachtliche Rolle zu. Wer den Fahrzeugschlüssel in einem (womöglich unversperrten!) Auto im Handschuhfach oder einem gängigen Versteck (auf einem der Reifen oder hinter dem Tankdeckel) aufbewahrt, kann die Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bewirken. Ebenso sollten Sie ein Fahrzeug niemals mit steckendem Zündschlüssel und unversperrt irgendwo abstellen.
Ohne gültiges Pickerl
Verursachen Sie mit einem Fahrzeug mit abgelaufenem Pickerl einen Unfall und lässt sich nachweisen, dass der Unfall auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, kann die Versicherung die Haftung verweigern. Denken Sie also an die regelmäßige und fristgerechte §57a Überprüfung.
Auto-Tuning
Wer sein Auto „aufmotzt“, an der Motorleistung des Fahrzeuges schraubt, oder die Vorgaben für Reifendimensionen nicht einhält, der sollte dies nicht nur bei der Fahrzeugprüfstelle melden, sondern unbedingt auch mit der Versicherung abklären.
Handy bedienen/telefonieren
Während des Autofahrens ist Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung bzw. jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons verboten. Das bedeutet also auch, dass SMS schreiben, E-Mails checken oder schreiben und Internet-Surfen während der Fahrt nicht erlaubt ist. Ausnahme: das Handy wird als Navigationssystem benutzt und ist im Wageninneren befestigt. Sollten Sie dem zuwider handeln und durch diese Ablenkung einen Unfall verursachen, kann die Versicherung die Deckung ablehnen. Wer beim Autofahren telefonieren möchte: Freisprecheinrichtung verwenden!
Apropos Ablenkung: auch das Lesen von einer über das Lenkrad gelegten Zeitung oder ein Schadensfall durch einen nicht gesicherten Hund im Auto kann Ihnen als grob fahrlässig angelastet werden!
Flip-Flops, High-Heels oder gar barfuß
Direkte Vorschriften für das Schuhwerk beim Autofahren gibt es nicht, allerdings muss ein Autolenker sicherstellen, dass er sein Fahrzeug beherrschen und die geltenden Vorschriften befolgen kann. Passiert ein Unfall nachweislich aufgrund ungeeigneten Schuhwerks, kann ein (Mit-)Verschulden angelastet werden und die Kaskoversicherung wird womöglich aussteigen. Also: Autofahren mit Flip-Flops, High Heels, Schischuhen oder gar barfuß lieber sein lassen.
Parkschaden
Wer ein parkendes Auto beschädigt und meint, mit einem Zettel hinter der Windschutzscheibe sei die Sache erledigt, der irrt! Den Unfallort zu verlassen gilt als Fahrerflucht!
Warten Sie auf die Rückkehr des Fahrers oder fahren Sie sofort zur nächsten Polizeidienststelle und melden den Unfall. Ansonsten kann die Kaskoversicherung die Übernahme der am eigenen Fahrzeug entstandenen Schäden verweigern.
Missachtung der Verkehrsregeln
Entsteht ein Schaden als Folge einer groben Missachtung von Verkehrsregeln wie zB. das Überfahren einer STOPP-Tafel oder roten Ampel, kann sich auch hier die Versicherung schadlos halten. Gleiches gilt, wenn sich ein Unfall durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn oder bei einem Überholmanöver ereignet.
Reifen abgefahren
Unterschreitet die Profiltiefe Ihrer Reifen die vorgeschriebenen Mindestvorgaben kann die Kaskoversicherung im Falle eines Unfalls die Leistung verweigern.
Bremsen für ein Tier
Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Reh oder anderem „Großwild“, oder zu einem Schaden durch das Ausweichen, ist das im Normalfall durch die Kaskoversicherung gedeckt. Anders kann es aussehen, wenn es sich um Haarwild – also Hase, Fuchs & Co – handelt: eine vorschnelle Vollbremsung kann hier als „unvermitteltes Abbremsen ohne ersichtlichen Grund“ gesehen werden. Auch ein plötzliches Ausscheren birgt Gefahren, wenn das Fahrzeug ins Rutschen gerät und dadurch mit einer Leitplanke kollidiert oder über eine Böschung stürzt. Sowohl das unvermittelte Abbremsen als auch das Ausweichen kann von der Versicherung als Fehlverhalten ausgelegt werden, was eine Leistungsverweigerung oder -kürzung zur Folge haben kann.
Deckungslücken durch grobe Fahrlässigkeit
Die Frage der „groben Fahrlässigkeit“ spielt im KFZ-Bereich eine große Rolle. Aber ob jemand grob fahrlässig gehandelt hat, ist nicht immer so einfach festzustellen. Was als grob fahrlässig gilt wird im §61 VersVG definiert. Vereinfacht gesagt handelt grob fahrlässig, wer die notwendige Sorgfaltspflicht vernachlässigt und Besonnenheit, Vorsicht und Weitsichtigkeit vermissen lässt. Wer das tut, geht ein gewisses Risiko ein, dass ein Schaden entsteht.
TIPP
Überprüfen Sie, ob in Ihrer bestehenden Kasko-Versicherung die Zusatzdeckung „grobe Fahrlässigkeit“ bereits inkludiert ist. Ist dies nicht der Fall, ist dieser Zusatzbaustein in jedem Fall eine Überlegung wert. Melden Sie sich bei uns. Wir stehen für mehr Information und eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung!